Velit Bilek, Kfz-Sachverständiger
Kfz-Meister, IQ-ZERT-zertifiziert
Wenn Ihr Auto nach einem unverschuldeten Unfall in der Werkstatt steht, haben Sie in der Regel Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Die gegnerische Versicherung zahlt Ihnen dann für jeden Tag, an dem Sie das Fahrzeug nicht nutzen können, einen festen Tagessatz. Voraussetzung ist, dass Sie keinen Mietwagen genommen haben, denn beides zusammen gibt es nicht. Wie hoch der Satz ausfällt und über wie viele Tage gezahlt wird, steht in Ihrem Gutachten.
Viele meiner Mandanten hören den Begriff zum ersten Mal, wenn ich ihn im Gespräch erwähne. Dabei geht es um bares Geld, das der Versicherung oft gar nicht so eilig ist auszuzahlen.
Der Gedanke dahinter ist einfach. Sie hatten ein funktionierendes Auto, jemand anderes hat es beschädigt, und jetzt stehen Sie ohne da. Dieser Verlust an Nutzungsmöglichkeit ist ein eigener Schaden, unabhängig von den Reparaturkosten. Genau dafür gibt es die Nutzungsausfallentschädigung.
Wichtig: Der Anspruch besteht bei einem unverschuldeten Unfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Bei einem Kaskoschaden, etwa nach einem Wildunfall, sieht die Sache anders aus. Dort ist Nutzungsausfall in aller Regel nicht abgedeckt.
Damit die Versicherung zahlt, müssen zwei Dinge erfüllt sein.
Nutzungswille bedeutet, dass Sie das Fahrzeug in der Zeit tatsächlich gefahren wären. Wer ohnehin drei Wochen im Urlaub war, hat es in dieser Zeit nicht gebraucht.
Nutzungsmöglichkeit bedeutet, dass Sie es auch hätten fahren können. Wer nach dem Unfall selbst verletzt im Krankenhaus liegt, kann kein Auto nutzen und bekommt für diesen Zeitraum entsprechend nichts.
Beides klingt selbstverständlich, wird von Versicherungen aber regelmäßig geprüft. Wenn Sie also ein zweites Auto in der Familie haben, das Sie stattdessen gefahren sind, kann es Diskussionen geben.
Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse. Grundlage ist eine bundesweit anerkannte Tabelle, die Fahrzeuge nach Gruppen einteilt. Je hochwertiger das Fahrzeug, desto höher der Satz.
| Fahrzeugklasse | Tagessatz (Richtwert) |
|---|---|
| Kleinwagen | 23 bis 29 Euro |
| Kompaktklasse | 35 bis 43 Euro |
| Mittelklasse | 50 bis 59 Euro |
| Obere Mittelklasse | 65 bis 79 Euro |
| Oberklasse und große SUV | ab 99 Euro |
Die Werte sind Richtwerte aus der branchenüblichen Tabelle, die jährlich angepasst wird. Den für Ihr Fahrzeug gültigen Satz gebe ich im Gutachten konkret an.
Bei älteren Fahrzeugen wird häufig eine Gruppe niedriger eingestuft, weil der Gebrauchswert mit den Jahren sinkt. Das ist üblich und in der Regel nicht zu beanstanden, wenn es sachlich begründet wird.
Der Zeitraum hängt davon ab, was mit Ihrem Fahrzeug passiert.
Bei einer Reparatur zählt die Reparaturdauer, die ich im Gutachten kalkuliere, plus die Zeit, die Sie realistisch brauchen, um überhaupt einen Werkstatttermin zu bekommen. Gerade das wird oft vergessen. Wenn die nächste freie Werkstatt in Siegen erst in zehn Tagen Kapazität hat, sind das zehn Tage, die zählen.
Bei einem Totalschaden zählt die Wiederbeschaffungsdauer, also die Zeit, die Sie brauchen, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu finden und zuzulassen. Auch diesen Wert gebe ich im Gutachten an.
Sie müssen sich entscheiden, beides zusammen zahlt die Versicherung nicht.
Ein Mietwagen lohnt sich, wenn Sie beruflich oder privat wirklich täglich auf ein Auto angewiesen sind. Nutzungsausfall lohnt sich, wenn Sie die Zeit anders überbrücken können, etwa mit einem Zweitwagen im Haushalt, dem Rad oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Dann haben Sie am Ende Geld auf dem Konto statt einer Mietwagenrechnung, die ohnehin die Versicherung zahlt.
Rechnen Sie ruhig nach. Bei zwei Wochen Ausfall und einem mittleren Tagessatz kommt eine Summe zusammen, die spürbar ist.
Und hier wird es für Sie praktisch relevant. Die Versicherung entscheidet nicht frei, sie richtet sich nach dem, was im Gutachten steht.
Ich lege darin fest, in welche Fahrzeuggruppe Ihr Auto fällt und wie lange der Ausfall realistisch dauert. Wenn diese beiden Angaben fehlen oder zu knapp bemessen sind, verlieren Sie Geld, ohne es überhaupt zu merken. Genau deshalb prüfe ich beides sorgfältig und begründe es nachvollziehbar, statt einfach den nächstbesten Wert einzutragen.
Bei einem Kostenvoranschlag der Werkstatt stehen diese Angaben übrigens gar nicht drin. Das ist einer der Gründe, warum sich ein richtiges Gutachten oft schon allein deshalb rechnet.
Nutzungsausfall ist nicht der einzige Posten, den viele übersehen. Bei einem unverschuldeten Unfall kommen üblicherweise noch dazu:
Merkantile Wertminderung, also der Wertverlust, den Ihr Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur behält, weil es künftig als Unfallwagen gilt.
Eine Auslagenpauschale für Telefonate, Porto und Fahrten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung anfallen.
Abschlepp- und Standkosten, falls Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war.
Alle diese Positionen ermittle ich im Rahmen des Gutachtens mit, damit sie nicht unter den Tisch fallen.
Es kommt regelmäßig vor, dass die Abrechnung der Versicherung unter dem liegt, was im Gutachten steht. Mal wird eine Fahrzeuggruppe niedriger angesetzt, mal der Zeitraum gekürzt, mal fällt der Posten ganz unter den Tisch.
Nehmen Sie das nicht als gegeben hin. Prüfen Sie die Abrechnung Zeile für Zeile gegen das Gutachten. Wo Abweichungen auftauchen, liefere ich Ihnen die Begründung nach, mit der Sie nachhaken können. Wie das in der Praxis abläuft, lesen Sie auf der Seite zur Versicherungsdurchsetzung. Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollte von Anfang an mein Gutachten die Grundlage sein und nicht der Prüfbericht der Gegenseite.
Ein Mandant aus Kreuztal wurde an einer Kreuzung von einem Wagen erfasst, der die Vorfahrt missachtet hatte. Sein Fahrzeug war reparabel, die Werkstatt hatte aber erst zwei Wochen später einen Termin frei.
Die Versicherung wollte zunächst nur die reine Reparaturdauer von fünf Tagen anerkennen. Weil ich die Wartezeit auf den Werkstatttermin im Gutachten dokumentiert hatte, ließ sich der volle Zeitraum durchsetzen. Aus fünf Tagen wurden neunzehn, und für den Mandanten war das ein Unterschied im niedrigen vierstelligen Bereich.
Solche Fälle sind kein Einzelfall. Sie zeigen, warum es sich lohnt, genau hinzusehen, statt die erste Abrechnung der Versicherung zu akzeptieren.
In der Regel nicht. Der Anspruch richtet sich gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Kasko- und Teilkaskoversicherungen decken Nutzungsausfall normalerweise nicht ab.
Dann kann die Versicherung den Anspruch bestreiten, weil Ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung stand. Das hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob der Zweitwagen jemand anderem im Haushalt fest zugeordnet ist.
Nicht zwingend. Wenn Sie sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden und das Fahrzeug so weiterfahren, gelten allerdings andere Regeln für den Zeitraum. Sprechen Sie mich vorher an, bevor Sie das entscheiden.
Warten Sie damit nicht zu lange. Je frischer der Fall, desto einfacher lässt sich der Ausfall belegen. Melden Sie sich am besten direkt nach dem Unfall, bevor die Reparatur beginnt.
Wenn Sie gerade einen unverschuldeten Unfall hinter sich haben, rufen Sie mich an oder schreiben Sie kurz, was passiert ist. Ich sage Ihnen, mit welchem Tagessatz und welchem Zeitraum Sie in Ihrem Fall rechnen können, und sorge dafür, dass beides sauber im Gutachten steht.