Velit Bilek, Kfz-Sachverständiger
Kfz-Meister, IQ-ZERT-zertifiziert
Nach einem unverschuldeten Unfall entscheiden Sie selbst, wer Ihr Fahrzeug begutachtet. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen Sachverständigen vorschreiben und die Regulierung auch nicht davon abhängig machen. Die Kosten für den Gutachter Ihrer Wahl gehören nach Paragraf 249 BGB zum Schaden und trägt die Gegenseite. Anders liegt der Fall nur bei Kaskoschäden und bei sehr kleinen Bagatellschäden.
Wenn ein anderer Ihren Wagen beschädigt hat, sind Sie der Geschädigte. Und der Geschädigte bestimmt, wie der Schaden festgestellt wird. Das Gesetz formuliert es in Paragraf 249 BGB so, dass Sie den Zustand wiederherstellen dürfen, der ohne den Unfall bestehen würde. Dazu gehört ein unabhängiges Gutachten, das Umfang und Höhe des Schadens belegt.
Die gegnerische Versicherung hat dabei kein Mitspracherecht. Sie darf Ihnen weder einen Sachverständigen zuweisen noch die Zahlung davon abhängig machen, dass Sie deren Mann ins Haus lassen. Mein Honorar ist Teil des Schadens und wird von der Gegenseite getragen, genauso wie die Reparaturkosten oder der Nutzungsausfall.
Nur wissen das die wenigsten. Fast jeder zweite Anrufer in meinem Büro in Siegen fragt mich zuerst, ob er das überhaupt darf.
Häufig vergehen nach der Unfallmeldung nur wenige Stunden, bis sich die gegnerische Seite meldet. Bei meinen Mandanten in Siegen kommt der Anruf oft, bevor das Fahrzeug überhaupt aus der Werkstatt zurück ist. Der Ton ist freundlich, das Angebot klingt bequem. Man schicke gerne jemanden vorbei, kostenlos, am besten schon morgen früh.
Bequem ist es tatsächlich. Neutral ist es nicht. Der Sachverständige, der dann kommt, arbeitet im Auftrag des Unternehmens, das am Ende zahlen muss. Er ist nicht Ihr Ansprechpartner, sondern deren. Sein Ergebnis landet zuerst auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters und erst danach bei Ihnen, falls Sie danach fragen.
Dazu kommt ein Effekt, den viele unterschätzen. Wer den ersten Termin annimmt, hat anschließend ein Papier in der Hand, gegen das er argumentieren muss. Wer zuerst ein eigenes Gutachten erstellen lässt, legt die Zahlen vor, über die danach gesprochen wird. Das ist ein Unterschied in der Ausgangslage, nicht bloß in der Reihenfolge.
Beide Papiere heißen im Alltag Gutachten, sie entstehen aber aus unterschiedlichen Interessen. Diese Übersicht zeigt, wo sich das bemerkbar macht.
| Worum es geht | Ihr eigener Sachverständiger | Gutachter der gegnerischen Versicherung |
|---|---|---|
| Auftraggeber | Sie als Geschädigter | die regulierende Versicherung |
| Wertminderung | wird ermittelt und begründet | fehlt oft oder fällt niedrig aus |
| Nutzungsausfall | Gruppe und Dauer werden festgelegt | meist nur die reine Reparaturzeit |
| Beilackierung und Verbringung | werden eingerechnet | werden regelmäßig gestrichen |
| Stundensätze | Fachwerkstatt in Ihrer Region | Verweis auf eine günstigere Werkstatt |
| Ihr Einblick | Sie erhalten das vollständige Original | nur auf Nachfrage |
| Wer zahlt | die gegnerische Versicherung | die Versicherung selbst |
Die Unterschiede klingen technisch, sie summieren sich aber. Wertminderung, Nutzungsausfall und die kleinen Positionen rund um die Lackierung ergeben bei einem mittleren Schaden schnell einen vierstelligen Betrag.
Mit dem eingereichten Gutachten ist der Vorgang noch nicht beendet. Viele Versicherer geben eingehende Gutachten an externe Prüfdienstleister weiter. Diese Dienstleister sehen das Fahrzeug nie. Sie rechnen am Bildschirm nach und schlagen Kürzungen vor.
Drei Muster sehe ich dabei immer wieder. Die Stundenverrechnungssätze werden auf eine angeblich gleichwertige Werkstatt verwiesen, die dann irgendwo im Ruhrgebiet sitzt statt in Siegen oder Kreuztal. Positionen wie Beilackierung oder Verbringungskosten werden als nicht erforderlich bezeichnet. Und die Wertminderung wird um einige hundert Euro nach unten korrigiert.
Wichtig ist dabei der Unterschied im Begriff. Ein Prüfbericht ist kein Gutachten. Er entsteht ohne Besichtigung, ohne eigene Fotos und ohne dass jemand das Fahrzeug angefasst hätte. Vor Gericht hat er deshalb ein deutlich geringeres Gewicht als eine Feststellung, die vor Ort getroffen wurde.
Gegen jeden Kürzungspunkt lässt sich etwas sagen, sofern die Begründung im Gutachten sauber belegt ist. Genau deshalb schreibe ich die Zahlen nicht einfach hin, sondern halte fest, warum eine Position nötig ist. Kürzt die Versicherung trotzdem, gehe ich die Punkte einzeln durch und widerspreche schriftlich. Wie das abläuft, steht auf meiner Seite zur Versicherungsdurchsetzung.
Zwei Fälle liegen anders, und das sage ich offen, weil Sie es vorher wissen sollten.
Bei einem Kaskoschaden gilt Ihr eigener Vertrag. Das betrifft alles, was Sie selbst verursacht haben, dazu Hagel, Diebstahl und Wildschäden. Viele Versicherungsbedingungen sehen dort vor, dass der Versicherer den Sachverständigen bestimmt. Die freie Wahl haben Sie in diesen Fällen normalerweise nicht.
Der zweite Fall ist der sehr kleine Schaden. Liegt der Reparaturaufwand deutlich unter der Bagatellgrenze, muss die Gegenseite die Gutachterkosten nicht übernehmen. Wo diese Grenze verläuft und warum ein Kostenvoranschlag dort trotzdem die riskantere Wahl sein kann, steht ausführlich im Artikel über die Kosten eines Kfz-Gutachtens.
Diskutieren müssen Sie nicht. Ein Satz genügt:
"Ich habe bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt. Das Gutachten geht Ihnen zu, sobald es fertig ist."
Damit ist das Thema erledigt. Sie müssen keinen Besichtigungstermin zusagen, keine Reparaturfreigabe erteilen und keine schnelle Abfindung annehmen. Wird am Telefon Druck aufgebaut, notieren Sie Namen und Uhrzeit des Anrufs und rufen mich an.
Es kommt vor, dass jemand erst nach dem Termin merkt, wie die Sache gelaufen ist. Verloren ist deshalb nichts. Solange das Fahrzeug unrepariert ist, kann ich den Schaden selbst aufnehmen und ein eigenes Gutachten erstellen. Beide Papiere liegen dann nebeneinander und die Abweichungen lassen sich Position für Position benennen.
Schwieriger wird es erst, wenn bereits repariert wurde. Dann bleibt nur die Fotodokumentation der Werkstatt als Grundlage, und einzelne Positionen sind nachträglich nicht mehr belegbar. Im Siegerland bin ich meist am selben oder am nächsten Tag vor Ort, deshalb lieber einen Tag zu früh anrufen als eine Woche zu spät. Den kompletten Ablauf habe ich separat beschrieben.
Ein Mandant aus Wilnsdorf wurde auf der Hüttentalstraße in Siegen beim Spurwechsel seitlich gestreift. Die gegnerische Versicherung meldete sich noch am selben Abend und bot einen Termin für den nächsten Vormittag an. Er sagte zu, weil er es für den üblichen Ablauf hielt.
Der Prüfbericht, den er zwei Wochen später erhielt, wies rund 3.100 Euro aus. Wertminderung keine, Nutzungsausfall vier Tage. Ich habe das Fahrzeug danach selbst begutachtet, es stand noch unrepariert in der Einfahrt. In meinem Gutachten lagen die Reparaturkosten bei etwa 4.400 Euro, dazu kamen 600 Euro Wertminderung und elf Tage Nutzungsausfall, weil die Werkstatt vorher keinen Termin frei hatte.
Nach schriftlichem Widerspruch hat die Versicherung nachreguliert. Für den Mandanten war der Unterschied deutlich größer als alles, was ihn der Anruf bei mir gekostet hätte. Gekostet hat er ihn übrigens nichts.
Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall wählen Sie den Sachverständigen selbst. Die Versicherung darf Ihnen weder einen Gutachter zuweisen noch die Regulierung davon abhängig machen. Das Honorar gehört nach Paragraf 249 BGB zum Schaden und wird von der Gegenseite übernommen.
Solange das Fahrzeug noch unrepariert ist, lässt sich ein eigenes Gutachten problemlos nachholen. Ich nehme den Schaden dann selbst auf. Die Abweichungen zwischen beiden Papieren lassen sich anschließend Position für Position begründen und der Versicherung vorlegen.
Ja. Die Gegenseite braucht das Gutachten, um den Schaden regulieren zu können. Sie bekommt eine Ausfertigung, das Original bleibt bei Ihnen. Vorab Einsicht nehmen oder Änderungen verlangen darf die Versicherung nicht.
In der Regel nicht. Bei Schäden, die über Ihre eigene Teil- oder Vollkasko laufen, bestimmen die Versicherungsbedingungen das Vorgehen. Dort beauftragt meistens der Versicherer den Sachverständigen. Ein eigenes Gutachten ist möglich, Sie tragen die Kosten dann aber selbst.
Bei geteilter Haftung wird das Honorar anteilig erstattet, entsprechend der Haftungsquote. Wie hoch Ihr Anteil ausfällt, sage ich Ihnen vorher, damit Sie entscheiden können. Ist die Schuld eindeutig beim Unfallgegner, zahlen Sie nichts.
Wenn sich gerade die gegnerische Versicherung bei Ihnen gemeldet hat, sagen Sie noch nichts zu. Rufen Sie mich kurz an und schildern Sie, was passiert ist. Ich sage Ihnen, ob ein eigenes Gutachten in Ihrem Fall sinnvoll ist, was es kostet und wer es bezahlt. Unterwegs bin ich in Siegen, im gesamten Siegerland, in ganz NRW und bundesweit.