Fiktive Abrechnung nach einem Unfall: Geld statt Reparatur

Kfz-Sachverständiger Velit Bilek im Büro

Velit Bilek, Kfz-Sachverständiger

Kfz-Meister, IQ-ZERT-zertifiziert

Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Auto nicht reparieren lassen. Bei der fiktiven Abrechnung zahlt die gegnerische Versicherung die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten direkt an Sie aus, allerdings ohne Mehrwertsteuer. Die Wertminderung und das Gutachterhonorar werden trotzdem erstattet. Grundlage ist Paragraf 249 BGB. Wie viel am Ende auf Ihrem Konto landet, hängt fast vollständig davon ab, wie sauber das Gutachten kalkuliert ist.

Was fiktive Abrechnung bedeutet

Wer unverschuldet einen Unfall hatte, darf selbst entscheiden, was mit dem beschädigten Wagen passiert. Das Gesetz gibt Ihnen die Wahl: Entweder lassen Sie reparieren und die Versicherung zahlt die Rechnung, oder Sie lassen sich den Betrag auszahlen, den die Reparatur kosten würde. Diese zweite Variante heißt fiktive Abrechnung, weil nach einer Reparatur abgerechnet wird, die nie stattfindet.

Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Sache. Manche meiner Kunden fahren mit einer verbeulten Tür weiter, weil der Wagen ohnehin nur noch zwei Jahre laufen soll. Andere lassen günstig bei einem Bekannten ausbessern oder legen das Geld für das nächste Auto zurück.

Gerade bei älteren Fahrzeugen entscheiden sich viele meiner Kunden in Siegen und im Siegerland für diesen Weg. Bei neueren Autos ist das seltener, weil der Wertverlust durch einen sichtbaren Schaden dort schwerer wiegt.

Warum die Mehrwertsteuer wegfällt

Der wichtigste Unterschied steht in einem einzigen Satz im Gesetz. Paragraf 249 BGB legt fest, dass die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei einer Reparatur, die nie stattfindet, fällt keine Steuer an. Also zahlt die Versicherung den Nettobetrag.

Bei 19 Prozent ist das kein Kleingeld. Von einem Bruttobetrag von 5.950 Euro bleiben netto 5.000 Euro übrig, die 950 Euro Steuer entfallen.

Lassen Sie später doch teilweise reparieren und haben dafür eine Rechnung, kann die darin enthaltene Mehrwertsteuer in der Regel nachgefordert werden. Deshalb sollten Sie Werkstattbelege aufheben, auch wenn es nur um eine Teilreparatur geht.

Fiktiv oder konkret: was jeweils bezahlt wird

Neben der Steuer gibt es weitere Unterschiede. Diese Übersicht zeigt, welche Positionen bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel erstattet werden.

Position Fiktive Abrechnung Reparatur in der Werkstatt
Reparaturkosten netto laut Gutachten laut Werkstattrechnung
Mehrwertsteuer nein ja
Merkantile Wertminderung ja ja
Gutachterhonorar ja ja
Nutzungsausfall nur mit Nachweis einer Reparatur ja, für die Reparaturdauer
Verweis auf günstigere Werkstatt unter Voraussetzungen möglich nein
Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert nein bis 130 Prozent möglich

Ein Rechenbeispiel

Die folgenden Zahlen sind ein Beispiel für einen mittleren Blechschaden an einem Kompaktwagen, damit Sie die Größenordnungen einschätzen können.

Position Fiktiv Werkstatt
Reparaturkosten netto 5.000 Euro 5.000 Euro
Mehrwertsteuer 19 Prozent 0 Euro 950 Euro
Merkantile Wertminderung 400 Euro 400 Euro
Nutzungsausfall 6 Tage zu 43 Euro 0 Euro 258 Euro
Auszahlung an Sie 5.400 Euro 658 Euro
Werkstattrechnung übernimmt die Versicherung keine 5.950 Euro

Bei der fiktiven Abrechnung bekommen Sie 5.400 Euro auf Ihr Konto und entscheiden selbst, was damit passiert. Bei der Werkstattreparatur ist das Auto wieder in Ordnung. Ausgezahlt werden Ihnen dann Wertminderung und Nutzungsausfall, zusammen 658 Euro, die Werkstattrechnung über 5.950 Euro übernimmt die Versicherung. Mein Honorar trägt bei einem unverschuldeten Unfall in beiden Fällen die Gegenseite.

Unsicher, welcher Weg sich bei Ihrem Schaden lohnt? Rufen Sie mich an, bevor Sie der Versicherung eine Entscheidung mitteilen. Ich rechne Ihnen beide Varianten mit den Zahlen aus Ihrem Gutachten durch.

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Der Verweis auf eine günstigere Werkstatt

An dieser Stelle wird bei fiktiven Abrechnungen am häufigsten gekürzt. Die Versicherung schreibt dann, dass eine freie Werkstatt in der Nähe dieselbe Arbeit zu niedrigeren Stundensätzen erledigen würde, und zieht die Differenz ab.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Verweis grundsätzlich erlaubt, allerdings nur unter Bedingungen. Die Werkstatt muss qualitativ gleichwertig und für Sie ohne großen Aufwand erreichbar sein. Unzumutbar ist der Verweis in der Regel bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind, und bei älteren Autos, die bisher lückenlos in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurden.

Ob eine Werkstatt in Olpe noch als gut erreichbar gilt, wenn Sie in Hilchenbach wohnen, ist genau die Art Frage, über die gestritten wird. Deshalb kalkuliere ich mit den Stundensätzen der Fachwerkstätten, die im Siegerland tatsächlich für Ihr Fahrzeug infrage kommen, und halte das im Gutachten fest. Wenn Ihr Wagen scheckheftgepflegt ist, gehört der Nachweis dazu. Legen Sie mir das Serviceheft beim Termin einfach hin.

Nutzungsausfall ohne Reparatur

Nutzungsausfall gibt es für die Tage, an denen Sie Ihr Auto wegen des Unfalls nicht nutzen konnten. Wer ohne Reparatur weiterfährt, war nicht ohne Auto, und entsprechend entfällt dieser Anspruch.

Anders sieht es aus, wenn Sie das Fahrzeug günstiger oder in Eigenleistung instand setzen lassen. Dann können Sie die Tage geltend machen, an denen der Wagen tatsächlich stand. Den Nachweis liefert eine Reparaturbestätigung: Ich sehe mir das reparierte Fahrzeug an und bestätige, dass die Instandsetzung fachgerecht erfolgt ist. Ob die Gegenseite die Kosten dieser Bestätigung übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. Das sage ich Ihnen vorher.

Wie der Tagessatz berechnet wird, habe ich im Artikel über den Nutzungsausfall ausführlich beschrieben.

Wenn der Schaden in die Nähe des Totalschadens kommt

Richtig heikel wird die fiktive Abrechnung bei hohen Schäden. Entscheidend sind drei Werte aus dem Gutachten: die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert. Zieht man vom Wiederbeschaffungswert den Restwert ab, erhält man den Wiederbeschaffungsaufwand.

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert, zahlt die Versicherung die vollen Reparaturkosten in der Regel nur dann fiktiv aus, wenn Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiter nutzen. Verkaufen Sie früher, wird meist nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet.

Die bekannte 130-Prozent-Regel hilft bei der fiktiven Abrechnung übrigens nicht. Sie greift nur, wenn tatsächlich fachgerecht und vollständig repariert wird. Wo Ihr Fahrzeug in diesem Gefüge liegt, klären wir in der Totalschaden-Beratung.

Später doch in die Werkstatt

Die Entscheidung für die fiktive Abrechnung ist nicht endgültig. Stellen Sie nach einigen Wochen fest, dass Sie den Wagen doch vollständig reparieren lassen wollen, können Sie grundsätzlich auf die konkrete Abrechnung wechseln und die Mehrwertsteuer aus der Rechnung nachfordern.

Nicht möglich ist dagegen, beide Wege für denselben Schaden zu mischen, also etwa die günstigen Positionen fiktiv und die teuren konkret abzurechnen. Welche Abrechnung für Sie rechtlich die bessere ist, klärt im Zweifel ein Anwalt für Verkehrsrecht. Ich liefere die Zahlen, auf deren Grundlage entschieden wird.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Kunde aus Burbach hatte an seinem neun Jahre alten Kombi einen Schaden an der Beifahrerseite, verursacht von einem Transporter beim Rangieren. Er wollte das Auto noch ein paar Jahre fahren und die Delle nicht reparieren lassen. Mein Gutachten kam auf rund 4.200 Euro netto.

Die Versicherung verwies auf eine freie Werkstatt mit deutlich niedrigeren Stundensätzen und wollte gut 900 Euro abziehen. Der Wagen war allerdings bis zuletzt in einer Markenwerkstatt in Siegen gewartet worden, und die Rechnungen lagen vollständig vor. Mit diesem Nachweis und einer kurzen Stellungnahme zu meiner Kalkulation wurde der Abzug zurückgenommen.

Ohne das Serviceheft hätte es anders ausgesehen. Solche Unterlagen gehören deshalb von Anfang an zum Gutachten.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Bekomme ich bei der fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer ausgezahlt?

Darf die Versicherung bei der fiktiven Abrechnung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?

Bekomme ich Nutzungsausfall, wenn ich mein Auto nicht reparieren lasse?

Wird die Wertminderung auch bei der fiktiven Abrechnung gezahlt?

Kann ich nach der fiktiven Abrechnung doch noch reparieren lassen?

Ihr nächster Schritt

Bevor Sie der Versicherung mitteilen, wie Sie abrechnen wollen, lassen Sie den Schaden unabhängig begutachten. Den Sachverständigen wählen Sie dabei selbst. Ich komme zu Ihnen, kalkuliere mit den Stundensätzen aus dem Siegerland und rechne Ihnen beide Wege durch. Termine vergebe ich kurzfristig in Siegen und im ganzen Siegerland, Gutachten erstelle ich in ganz NRW und bundesweit.