Velit Bilek, Kfz-Sachverständiger
Kfz-Meister, IQ-ZERT-zertifiziert
Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Auto nicht reparieren lassen. Bei der fiktiven Abrechnung zahlt die gegnerische Versicherung die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten direkt an Sie aus, allerdings ohne Mehrwertsteuer. Die Wertminderung und das Gutachterhonorar werden trotzdem erstattet. Grundlage ist Paragraf 249 BGB. Wie viel am Ende auf Ihrem Konto landet, hängt fast vollständig davon ab, wie sauber das Gutachten kalkuliert ist.
Wer unverschuldet einen Unfall hatte, darf selbst entscheiden, was mit dem beschädigten Wagen passiert. Das Gesetz gibt Ihnen die Wahl: Entweder lassen Sie reparieren und die Versicherung zahlt die Rechnung, oder Sie lassen sich den Betrag auszahlen, den die Reparatur kosten würde. Diese zweite Variante heißt fiktive Abrechnung, weil nach einer Reparatur abgerechnet wird, die nie stattfindet.
Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Sache. Manche meiner Kunden fahren mit einer verbeulten Tür weiter, weil der Wagen ohnehin nur noch zwei Jahre laufen soll. Andere lassen günstig bei einem Bekannten ausbessern oder legen das Geld für das nächste Auto zurück.
Gerade bei älteren Fahrzeugen entscheiden sich viele meiner Kunden in Siegen und im Siegerland für diesen Weg. Bei neueren Autos ist das seltener, weil der Wertverlust durch einen sichtbaren Schaden dort schwerer wiegt.
Der wichtigste Unterschied steht in einem einzigen Satz im Gesetz. Paragraf 249 BGB legt fest, dass die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei einer Reparatur, die nie stattfindet, fällt keine Steuer an. Also zahlt die Versicherung den Nettobetrag.
Bei 19 Prozent ist das kein Kleingeld. Von einem Bruttobetrag von 5.950 Euro bleiben netto 5.000 Euro übrig, die 950 Euro Steuer entfallen.
Lassen Sie später doch teilweise reparieren und haben dafür eine Rechnung, kann die darin enthaltene Mehrwertsteuer in der Regel nachgefordert werden. Deshalb sollten Sie Werkstattbelege aufheben, auch wenn es nur um eine Teilreparatur geht.
Neben der Steuer gibt es weitere Unterschiede. Diese Übersicht zeigt, welche Positionen bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel erstattet werden.
| Position | Fiktive Abrechnung | Reparatur in der Werkstatt |
|---|---|---|
| Reparaturkosten | netto laut Gutachten | laut Werkstattrechnung |
| Mehrwertsteuer | nein | ja |
| Merkantile Wertminderung | ja | ja |
| Gutachterhonorar | ja | ja |
| Nutzungsausfall | nur mit Nachweis einer Reparatur | ja, für die Reparaturdauer |
| Verweis auf günstigere Werkstatt | unter Voraussetzungen möglich | nein |
| Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert | nein | bis 130 Prozent möglich |
Die folgenden Zahlen sind ein Beispiel für einen mittleren Blechschaden an einem Kompaktwagen, damit Sie die Größenordnungen einschätzen können.
| Position | Fiktiv | Werkstatt |
|---|---|---|
| Reparaturkosten netto | 5.000 Euro | 5.000 Euro |
| Mehrwertsteuer 19 Prozent | 0 Euro | 950 Euro |
| Merkantile Wertminderung | 400 Euro | 400 Euro |
| Nutzungsausfall 6 Tage zu 43 Euro | 0 Euro | 258 Euro |
| Auszahlung an Sie | 5.400 Euro | 658 Euro |
| Werkstattrechnung übernimmt die Versicherung | keine | 5.950 Euro |
Bei der fiktiven Abrechnung bekommen Sie 5.400 Euro auf Ihr Konto und entscheiden selbst, was damit passiert. Bei der Werkstattreparatur ist das Auto wieder in Ordnung. Ausgezahlt werden Ihnen dann Wertminderung und Nutzungsausfall, zusammen 658 Euro, die Werkstattrechnung über 5.950 Euro übernimmt die Versicherung. Mein Honorar trägt bei einem unverschuldeten Unfall in beiden Fällen die Gegenseite.
Unsicher, welcher Weg sich bei Ihrem Schaden lohnt? Rufen Sie mich an, bevor Sie der Versicherung eine Entscheidung mitteilen. Ich rechne Ihnen beide Varianten mit den Zahlen aus Ihrem Gutachten durch.
0160 92064851 anrufenAn dieser Stelle wird bei fiktiven Abrechnungen am häufigsten gekürzt. Die Versicherung schreibt dann, dass eine freie Werkstatt in der Nähe dieselbe Arbeit zu niedrigeren Stundensätzen erledigen würde, und zieht die Differenz ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein solcher Verweis grundsätzlich erlaubt, allerdings nur unter Bedingungen. Die Werkstatt muss qualitativ gleichwertig und für Sie ohne großen Aufwand erreichbar sein. Unzumutbar ist der Verweis in der Regel bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind, und bei älteren Autos, die bisher lückenlos in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurden.
Ob eine Werkstatt in Olpe noch als gut erreichbar gilt, wenn Sie in Hilchenbach wohnen, ist genau die Art Frage, über die gestritten wird. Deshalb kalkuliere ich mit den Stundensätzen der Fachwerkstätten, die im Siegerland tatsächlich für Ihr Fahrzeug infrage kommen, und halte das im Gutachten fest. Wenn Ihr Wagen scheckheftgepflegt ist, gehört der Nachweis dazu. Legen Sie mir das Serviceheft beim Termin einfach hin.
Nutzungsausfall gibt es für die Tage, an denen Sie Ihr Auto wegen des Unfalls nicht nutzen konnten. Wer ohne Reparatur weiterfährt, war nicht ohne Auto, und entsprechend entfällt dieser Anspruch.
Anders sieht es aus, wenn Sie das Fahrzeug günstiger oder in Eigenleistung instand setzen lassen. Dann können Sie die Tage geltend machen, an denen der Wagen tatsächlich stand. Den Nachweis liefert eine Reparaturbestätigung: Ich sehe mir das reparierte Fahrzeug an und bestätige, dass die Instandsetzung fachgerecht erfolgt ist. Ob die Gegenseite die Kosten dieser Bestätigung übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. Das sage ich Ihnen vorher.
Wie der Tagessatz berechnet wird, habe ich im Artikel über den Nutzungsausfall ausführlich beschrieben.
Richtig heikel wird die fiktive Abrechnung bei hohen Schäden. Entscheidend sind drei Werte aus dem Gutachten: die Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert. Zieht man vom Wiederbeschaffungswert den Restwert ab, erhält man den Wiederbeschaffungsaufwand.
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert, zahlt die Versicherung die vollen Reparaturkosten in der Regel nur dann fiktiv aus, wenn Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiter nutzen. Verkaufen Sie früher, wird meist nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet.
Die bekannte 130-Prozent-Regel hilft bei der fiktiven Abrechnung übrigens nicht. Sie greift nur, wenn tatsächlich fachgerecht und vollständig repariert wird. Wo Ihr Fahrzeug in diesem Gefüge liegt, klären wir in der Totalschaden-Beratung.
Die Entscheidung für die fiktive Abrechnung ist nicht endgültig. Stellen Sie nach einigen Wochen fest, dass Sie den Wagen doch vollständig reparieren lassen wollen, können Sie grundsätzlich auf die konkrete Abrechnung wechseln und die Mehrwertsteuer aus der Rechnung nachfordern.
Nicht möglich ist dagegen, beide Wege für denselben Schaden zu mischen, also etwa die günstigen Positionen fiktiv und die teuren konkret abzurechnen. Welche Abrechnung für Sie rechtlich die bessere ist, klärt im Zweifel ein Anwalt für Verkehrsrecht. Ich liefere die Zahlen, auf deren Grundlage entschieden wird.
Ein Kunde aus Burbach hatte an seinem neun Jahre alten Kombi einen Schaden an der Beifahrerseite, verursacht von einem Transporter beim Rangieren. Er wollte das Auto noch ein paar Jahre fahren und die Delle nicht reparieren lassen. Mein Gutachten kam auf rund 4.200 Euro netto.
Die Versicherung verwies auf eine freie Werkstatt mit deutlich niedrigeren Stundensätzen und wollte gut 900 Euro abziehen. Der Wagen war allerdings bis zuletzt in einer Markenwerkstatt in Siegen gewartet worden, und die Rechnungen lagen vollständig vor. Mit diesem Nachweis und einer kurzen Stellungnahme zu meiner Kalkulation wurde der Abzug zurückgenommen.
Ohne das Serviceheft hätte es anders ausgesehen. Solche Unterlagen gehören deshalb von Anfang an zum Gutachten.
Bei einer fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht ausgezahlt. Die gegnerische Versicherung erstattet nach Paragraf 249 BGB nur die Reparaturkosten netto, weil ohne Reparatur keine Umsatzsteuer anfällt. Bei einem Bruttoschaden von 5.950 Euro werden also 5.000 Euro ausgezahlt. Lassen Sie später reparieren, kann die Mehrwertsteuer aus der Rechnung in der Regel nachgefordert werden, erklärt Kfz-Sachverständiger Velit Bilek aus Siegen.
Bei der fiktiven Abrechnung darf die Versicherung in der Regel auf eine günstigere Werkstatt verweisen, wenn diese gleichwertig und gut erreichbar ist. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre und bei Autos, die bisher lückenlos in einer Markenwerkstatt gewartet wurden, ist der Verweis nach der Rechtsprechung meist unzumutbar. Velit Bilek kalkuliert in Siegen deshalb mit den regional üblichen Stundensätzen und dokumentiert das Serviceheft im Gutachten.
Ohne Reparatur gibt es in der Regel keinen Nutzungsausfall, denn der Anspruch setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich nicht nutzen konnten. Wer ohne Reparatur weiterfährt, hat keinen Ausfall. Lassen Sie in Eigenleistung oder günstiger reparieren, belegt eine Reparaturbestätigung die Standtage. Kfz-Sachverständiger Velit Bilek aus Siegen stellt diese Bestätigung nach einer Besichtigung des reparierten Fahrzeugs aus.
Die merkantile Wertminderung wird auch bei der fiktiven Abrechnung gezahlt. Bei einem unverschuldeten Unfall erstattet die gegnerische Versicherung sie unabhängig davon, ob Sie reparieren lassen oder fiktiv abrechnen. Sie gleicht aus, dass ein Unfallwagen beim Verkauf weniger wert ist. Velit Bilek ermittelt die Wertminderung in Siegen als eigene Position im Gutachten, damit sie bei der Abrechnung nicht vergessen wird.
Ein späterer Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung ist grundsätzlich möglich. Die Mehrwertsteuer aus der Werkstattrechnung kann dann in der Regel nachgefordert werden. Nicht erlaubt ist, fiktive und konkrete Abrechnung für denselben Schaden zu mischen. Kfz-Sachverständiger Velit Bilek aus Siegen empfiehlt, die Werkstattbelege dafür vollständig aufzubewahren und die Entscheidung vorher durchzurechnen.
Bevor Sie der Versicherung mitteilen, wie Sie abrechnen wollen, lassen Sie den Schaden unabhängig begutachten. Den Sachverständigen wählen Sie dabei selbst. Ich komme zu Ihnen, kalkuliere mit den Stundensätzen aus dem Siegerland und rechne Ihnen beide Wege durch. Termine vergebe ich kurzfristig in Siegen und im ganzen Siegerland, Gutachten erstelle ich in ganz NRW und bundesweit.